Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Lang ist sie nicht, die Amtszeit der JAV: Meist ist die Amtszeit auf zwei Jahre festgelegt und damit um die Hälfte kürzer als die des Personalrats (§ 26 BPersVG). Dies ist nicht etwa deshalb so, weil der Gesetzgeber Euch keinen längeren Atem zutrauen würde, sondern damit innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Ausbildungszeit jeder Azubi mindestens einmal die Chance hatte, „seine“ JAV zu wählen (aktives Wahlrecht) bzw. selbst für die JAV zu kandidieren (passives Wahlrecht). Damit die Neuwahl rechtzeitig in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai des Wahljahres in die Wege geleitet wird, muss ein Wahlvorstand bestellt werden. Dies ist aber nicht Deine Aufgabe, sondern die gesetzliche Pflicht des Personalrats. Die Mitglieder des Wahlvorstandes können, müssen aber nicht, aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur JAV stammen.

Der PR hat auch immer dann einen Wahlvorstand zu bestellen, wenn innerhalb der regelmäßigen Amtszeit der JAV die Zahl der JAVler auch nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist (§ 60 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 BPersVG). Zu einer Reduzierung der Zahl der JAV-Mitglieder kann es vor allem kommen durch:

  • Niederlegung des Amtes
  • Beendigung des Dienstverhältnisses und Ausscheiden aus der Dienststelle
  • Ausschluss aus der JAV wegen eines groben Pflichtverstoßes (nur möglich durch Beschluss des Verwaltungsgerichts)

Nicht zum Verlust der JAV-Mitgliedschaft führen dagegen folgende Umstände:

  • Überschreiten der für die Wählbarkeit maßgebliche Altersgrenze (z. B. § 58 Abs. 2 BPersVG: 26. Lebensjahr noch nicht vollendet)
  • Gleichzeitige oder spätere Kandidatur für und Wahl in den PR

Auch Deine erneute Kandidatur und Wiederwahl für die JAV ist nach Ablauf der Amtszeit möglich und erwünscht.

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