Sie sind dem Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Bevor Beschwerden oder ungünstige Behauptungen in die Personalakte aufgenommen werden, ist der Auszubildende hierzu zu hören. Nachteilige Schriftstücke, die ohne vorherige Anhörung in die Personalakte gelangt sind, sind zu entfernen. Der Auszubildende kann jederzeit Einblick in die Personalakte nehmen und Fotokopien daraus fertigen.
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