Dienstzeit

Im Geltungsbereichs des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) war unter Dienstzeit die Beschäftigungszeit und die angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung eines Angestellten zu verstehen (vgl. § 20 BAT). Der Begriff der Beschäftigungszeit war in § 19 BAT definiert. Durch das Inkrafttreten des TVöD für die Angestellten im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Gemeinden ist eine Unterscheidung der Begrifflichkeiten nicht mehr maßgeblich. Denn die Beschäftigungszeit umfasst nun alle die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten, auch wenn sie unterbrochen sind (vgl. gemäß § 34 Absatz 3 TVöD). Damit sind zunächst einmal alle Zeiten einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber anzurechnen. Aber auch Vorbeschäftigungszeiten können im Falle eines Arbeitgeberwechsels durch den neuen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Dies gilt sowohl für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vom Geltungsbereich des TVöD erfasst waren, als auch für diejenigen Beschäftigten, die erst aufgrund des Arbeitgeberwechsels in den Geltungsbereich des TVöD fallen. Es können also auch die Vorbeschäftigungszeiten bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber angerechnet werden. Außerdem schließt eine Unterbrechung der Beschäftigungszeit aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Verschulden oder auf eigenen Wunsch die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten nicht mehr aus.

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