Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Denn die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses ruhen nur. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf einen Arbeitsplatz, der zum vorherigen Arbeitsplatz gleichwertig ist.
Die in einer Berufsausbildung Beschäftigten werden im Hinblick auf die Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weitgehend gleichgestellt. Die Elternzeit wird aber auf die Berufsbildungszeiten angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die Berufsausbildungszeit für die Dauer der Elternzeit unterbrochen wird. Nach dem Ende der Elternzeit verlängert sich die Ausbildung um die in Anspruch genommene Elternzeit. Hat ein/e Auszubildende/r für die Berufsausbildungszeit Berufsausbildungsbeihilfe gewährt bekommen, besteht während der Elternzeit kein Anspruch auf diese.