Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche als Selbstverwaltungsorgan die Vertretung der kaufmännischen und industriellen Interessen ihrer Mitglieder in einem Bundesland oder einer bestimmten Region wahrnehmen. Ihre Kernaufgaben bestehen neben der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder auch in der Mitwirkung bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956). Der Eintritt in die Industrie- und Handelskammer ist für alle gewerbliche Unternehmen verpflichtend.
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