Die Jugend- und Auszubildendenvertretung übernimmt die Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden für alle Fragen- und Problemstellungen rund um die Arbeit und Ausbildung. Die Aufgaben der Jugend- und Ausbildungsvertreter (JAVler) regelt im Einzelnen § 61 BPersVG. Hiernach hat die JAV Maßnahmen zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen. Sie wacht über die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und deren Durchführung. Auch Anregungen und Beschwerden werden von den JAVlern entgegen genommen, damit sie auf ihre Erledigung hinwirken können. Als JAVler befindest Du Dich also in der Position des Anwalts für alle Jugendlichen und Auszubildenden in Deiner Dienststelle.
Die JAV ist jedoch kein selbstständiges, neben dem Personalrat bestehendes Organ. Sie nimmt vielmehr eine zusätzliche Vertretung für die Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden zusammen mit dem Personalrat wahr. Selbständig kann die JAV aber nicht die Interessen gegenüber der Dienststelle vertreten. Dieses Recht steht einzig dem Personalrat zu. Deshalb ist der Personalrat zu einer engen Zusammenarbeitet mit der JAV verpflichtet (vgl. § 68 Abs. 1, Nr. 7 BPersVG). Der Personalrat ist der JAV aber nicht übergeordnet. Er hat ihr gegenüber weder Weisungs- noch Kontrollrechte.
Solltest Du noch weitere Fragen haben, kannst Du die Anworten im „JAV Leitfaden“ der GdS nachschlagen.