Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Gesundheit und Arbeitskraft von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden. Für diese gelten besondere Schutzregelungen wie:
Arbeitszeit und Freizeit:
- täglich 8 Stunden, ausnahmsweise 8,5 Stunden, wenn in derselben Woche an einem Tag entsprechend verkürzt wird
- wöchentlich: 40 Stunden, 5 Tage
Verbotene Arbeiten:
- Akkordarbeiten
- gesundheitsgefährdende Arbeiten
- Arbeiten, die Jugendliche sittlich gefährden
- Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigt
Berufsschule:
- 5 Stunden Unterricht = 1 Arbeitstag pro Woche (1 x die Woche)
- Freistellung am Tag vor und nach der Prüfung
- bei Unterrichtsbeginn vor 9 Uhr, keine Beschäftigung vorher
Pausen:
- bei 4,5 bis 6 Stunden = 30 Minuten
- mehr als 6 Stunden = 60 Minuten
tägliche Freizeit:
- nach Arbeitsende täglich ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden
Nachtruhe:
- i.d.R. 20 Uhr bis 6 Uhr
- Ausnahme: Bäcker, Gastronomie
Urlaub:
- unter 16 Jahre = 30 Tage
- unter 17 Jahre = 27 Tage
- unter 16 Jahre = 25 Tage
Gesundheitsschutz:
- ärztliche Erstuntersuchung
- 1. Nachuntersuchung nach dem ersten Jahr = Pflicht
- 2. / 3. Nachuntersuchung = freiwillig