Jugendarbeitsschutzgesetz

Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Gesundheit und Arbeitskraft von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden. Für diese gelten besondere Schutzregelungen wie:

Arbeitszeit und Freizeit:

  • täglich 8 Stunden, ausnahmsweise 8,5 Stunden, wenn in derselben Woche an einem Tag entsprechend verkürzt wird
  • wöchentlich: 40 Stunden, 5 Tage

Verbotene Arbeiten:

  • Akkordarbeiten
  • gesundheitsgefährdende Arbeiten
  • Arbeiten, die Jugendliche sittlich gefährden
  • Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigt

Berufsschule:

  • 5 Stunden Unterricht = 1 Arbeitstag pro Woche (1 x die Woche)
  • Freistellung am Tag vor und nach der Prüfung
  • bei Unterrichtsbeginn vor 9 Uhr, keine Beschäftigung vorher

Pausen:

  • bei 4,5 bis 6 Stunden = 30 Minuten
  • mehr als 6 Stunden = 60 Minuten

tägliche Freizeit:

  • nach Arbeitsende täglich ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden

Nachtruhe:

  • i.d.R. 20 Uhr bis 6 Uhr
  • Ausnahme: Bäcker, Gastronomie

Urlaub:

  • unter 16 Jahre = 30 Tage
  • unter 17 Jahre = 27 Tage
  • unter 16 Jahre = 25 Tage

Gesundheitsschutz:

  • ärztliche Erstuntersuchung
  • 1. Nachuntersuchung nach dem ersten Jahr = Pflicht
  • 2. / 3. Nachuntersuchung = freiwillig
Dieser Beitrag wurde unter J wie JAV abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.