Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Aber auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Kindergeldanspruch bestehen. Ein Anspruch besteht in folgenden Fällen:
1) Bei über 18-jährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet werden, kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt. Hiermit ist auch die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen.
2) Das Kindergeld wird auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gewährt. Dasselbe gilt für die Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes.
3) Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Anspruchsschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt. Eine im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit ist nicht schädlich.
4) Auch ein über 18 Jahre altes Kind hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Kindergeldanspruch, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist.
4) Besondere Voraussetzungen gelten für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit eigenem Kind. Diese erhalten Kindergeld, wenn sie ihr Leben nicht selbst finanzieren können, von den Eltern abhängig sind und das Einkommen des Partners nicht hoch genug ist.
5) Schließlich haben Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus, also ein Leben lang, einen Kindergeldanspruch. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
(Quelle: www.arbeitsagentur.de)