Grundsätzlich hast Du als Arbeitnehmer bzw. Auszubildender Deinem Arbeitgeber unverzüglich, bei leichteren Krankheiten also in der Regel am ersten Krankheitstag, mitzuteilen, dass Du erkrankt bist. Damit gibst Du Deinem Arbeitgeber die Möglichkeit, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Deine Vertretung sicherzustellen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch dem Dienstherrn gegenüber für die Beamtin bzw. den Beamten.
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen (sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Dein Arbeitgeber ist aber auch berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
Die Angestellten im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Gemeinden erhalten vom Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt fortgezahlt, wenn die an der Krankheit kein Verschulden trifft (vgl. § 22 TVöD). Krankheit in diesem Sinne ist auch eine Arbeitsverhinderung, die durch einen Unfall verursacht wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhält der Beschäftigte einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen der Sozialleistungsträgern (Bruttokrankengeld) und dem Nettoentgelt.