Der Mutterschutz ist durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gesetzlich geregelt. Es soll die Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz schützen. Ebenso schützt es die Mutter vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt.
Deshalb besteht ein Beschäftigungsverbot werdender Mütter. Diese dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen) nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Neben dem soeben beschriebenen Beschäftigungsverbot sieht das Mutterschaftsgesetz aber auch ein generelles Beschäftigungsverbot hinsichtlich einer Tätigkeit, die Akkord-, Fließband,- Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit vorsieht. Ebenso kann aufgrund eines ärztlichen Attestes ein individuelles Beschäftigungsverbot bestehen.
Darüber hinaus regelt das MuSchG z. B. die Zahlung eines Mutterschaftsgeldes. Aber auch während der Ausfallzeiten entstehen z. B. Urlaubsansprüche weiter und eine Kürzung ist unzulässig. Letzteres gilt auch für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Das MuSchG gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hierzu zählen auch Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Weitere Bestimmungen zum gesundheitlichen Schutz werdender Mütter sind unter anderem in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) geregelt.