Unter dem weiten Begriff der Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit des Beschäftigten, die dieser außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses ausübt. Darunter fallen z. B. Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber, ein zweiter Job beim Hauptarbeitgeber, selbstständige Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages oder auch unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten.
Der Beschäftigte muss die Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich und rechtzeitig anzeigen, wenn er dafür Geld oder geldwerte Vorteile – zu denen z. B. auch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung zählen – erhält. Die Anzeige muss Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Nebentätigkeit enthalten. Sie muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitgeber die Prüfung eventueller Auflagen vor Ausübung der Nebentätigkeit abschließen oder diese gegebenenfalls untersagen kann. Für den Zeitraum zwischen Anzeige und Beginn der Nebentätigkeit ist ein großzügig bemessener Zeitpuffer einzuplanen, damit im Falle von Nachfragen und berechtigter Änderungswünsche des Arbeitgebers Auflagen oder eine Untersagung der Nebentätigkeit oder arbeitsrechtliche Sanktionen vermieden werden können. Nach der Anzeige kann der Beschäftigte die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung und Zustimmung des Arbeitgebers ausüben.
Die entgeltliche Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn zu befürchten ist, dass die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Die arbeitsvertraglichen Pflichten sind unter anderem beeinträchtigt, wenn der Beschäftigte diese aufgrund der zeitlichen oder körperlichen Überbeanspruchung nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann. Bei Teilzeitbeschäftigten scheidet eine zeitliche Überbeanspruchung so lange aus, wie Haupt- und Nebentätigkeit das Maß der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschreiten. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sind beeinträchtigt, wenn z. B. die Nebentätigkeit seinem Wettbewerbsinteresse zuwiderläuft oder wenn der Beschäftigte während einer krankheitsbedingten Abwesenheit eine Nebentätigkeit ausübt, die seine Genesung verzögert. Die Zustimmung zur Nebentätigkeit kann auch an Auflagen geknüpft sein. Der Arbeitgeber kann z. B. eine zeitliche Obergrenze für die Ausübung der Nebentätigkeit festlegen.
Eine Nebentätigkeit ohne entgeltliche Gegenleistung ist stets anzeigefrei. Ausnahmsweise darf sie dann nicht aufgenommen werden, wenn sie unzulässig ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Nebentätigkeit den Beschäftigten daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen oder wenn Haupt- und Nebentätigkeit die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden überschreiten.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht oder bei Ausübung einer unzulässigen Nebentätigkeit hängt die Art der Sanktion – Abmahnung, fristlose oder fristgerechte Kündigung – von der Schwere des Einzelfalles und insbesondere von der durch die Nebentätigkeit des Beschäftigten verletzten Rechtspflicht ab.