Die Pflichten eines Arbeitnehmers bzw. Angestellten des öffentlichen Dienstes sind neben der Arbeitspflicht als Hauptpflicht die Erfüllung einer Reihe von Nebenpflichten wie z. B. die Treuepflicht. Hierunter ist die Verpflichtung zu verstehen, sich nach besten Kräften für die Interessen des Arbeitgebers einzusetzen. Zudem wird von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verlangt, dass sie ihr Handeln am Allgemeinwohl ausrichten und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen. Darüber hinaus besteht eine politische Treuepflicht. Darunter versteht man ein durch das gesamte Verhalten dokumentiertes Bekenntnis zu den verfassungsmäßigen Grundprinzipien.
Die Pflichten eines Auszubildenden werden im Berufsbildungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz hast Du Lern-, Sorgfalts-, Teilnahme- und Bewahrungspflichten sowie die Pflicht, Weisungen zu befolgen und die Pflicht zur Verschwiegenheit. Von diesen Pflichten ist die Lernpflicht Deine Hauptpflicht. Das bedeutet, dass Du Dich als Auszubildender nach besten Kräften – körperlich und geistig – um das Erlernen des von Dir gewählten Berufs bemühen musst. Du musst aber auch die Betriebsordnung einhalten und Krankmeldungen abgeben. Für Auszubildende, auf die das TVAöD Anwendung findet, ist das TVAöD-BBiG bzw. für Auszubildende in Pflegeberufen das TVAöD-Pflege maßgeblich.