Probezeit

Die Probezeit ist eine Testphase, sowohl für den Arbeitgeber, als auch für Dich. Denn ob ein neuer Mitarbeiter wirklich die Fähigkeiten besitzt, die für die Position notwendig sind, zeigt sich oft erst in der beruflichen Praxis.

Während der Probezeit kann sich aber nicht nur der Arbeitgeber einen Eindruck verschaffen, auch Du kannst die Probezeit nutzen, um herauszufinden, ob Du selbst über einen längeren Zeitraum in der Firma und in der Position arbeiten möchtest.

Die Probezeit beträgt gemäß § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr als sechs Monate. Während der Probezeit sind einige Rechte eingeschränkt. So besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach § 4 des Beurlaubungsgesetzes (BurlG) erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Hiervon kann in Tarifverträgen abgewichen werden, jedoch nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers.

Auch Kündigungsschutz besteht für den Arbeitnehmer prinzipiell erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, unabhängig von der Länge der Probezeit. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen entlassen. Das heißt, dass Du auch am letzten Tag Deiner Probezeit gekündigt werden kannst und zwei Wochen später das Unternehmen verlassen musst. Nach sechs Monaten steigt die Kündigungsfrist auf einen Monat.

Für Auszubildende im öffentlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Kommunen, die in den Geltungsbereich des TVöD  fallen,  ist der Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) anwendbar. Hiernach beträgt gemäß § 3 TVAöD-BBiG die Probezeit nur drei Monate und das Ausbildungsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Auszubildenden der Landesverwaltungen orientieren sich an dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG). Dieser entspricht weitgehend dem TVAöD.

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