Schwerbehindertenvertreter haben die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern. Hierzu vertreten sie die Interessen schwerbehinderter Menschen in dem Betrieb oder der Dienststelle, indem sie beratend und helfend zur Seite stehen (vgl. § 95 Abs. 1 SGB IX). Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, führen die Schwerbehindertenvertreter Gespräche, geben ihr Wissen weiter und schalten sich bei Konflikten ein. Außerdem vertreten sie die Interessen der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen bei Maßnahmen, die der Betrieb oder die Dienststelle plant.
Schwerbehindertenvertreter sind ehrenamtlich tätig und werden nach den Bestimmungen der Wahlordnung für vier Jahre gewählt. Sie haben die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrats oder des Personalrats. Auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) haben Betriebsrat oder der Personalrat zu achten.