Unter Selbstverwaltung wird die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verselbstständigte Organisationen verstanden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts stellt eine typische Organisationsform dar, die ihre Verwaltungsaufgaben selbstständig und selbstverantwortlich wahrnimmt. Die Träger der Selbstverwaltung sind also unabhängig von staatlichen Weisungen. Der Umstand, dass sie der hierarchischen Verwaltungsstruktur ausgegliedert sind, ändert aber nichts daran, dass sie als Teil der öffentlichen Gewalt im Sinne der Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind. Ihre Einhaltung gewährleistet der Staat durch die Ausübung seiner Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht unterscheidet sich von der Fachaufsicht, da im Wege der Rechtsaufsicht nicht auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns überprüft wird.
Kategorien
- A wie Abschlussprüfung
- B wie Berufsschule
- C wie Coole Aktionen
- D wie Dienstreise
- E wie Einmalzahlung
- F wie Führungskraft
- G wie Gewerkschaft
- H wie Haftpflicht
- I wie Internet
- J wie JAV
- K wie Kindergeld
- L wie Lohnsteuer
- M wie Mobbing
- N wie Nachfragen
- O wie Organe der GdS
- P wie Probezeit
- Q wie Qualifizierung
- R wie Rechtsschutz
- S wie Streik
- T wie Tarifvertrag
- V wie Versorgungsanstalt
- W wie Wahlen
- X wie X-Leistungen
- Z wie Zwischenprüfung