Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge war bisher in § 50 BAT bzw. § 47 a BMT-G geregelt und war unter anderem zur Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen vorgesehen. Der TVöD und der TV-L nennen in § 28 TVöD bzw. § 28 TV-L keine Einzelfälle, für die Urlaub gewährt wird, sondern beschränken sich auf die allgemeine Aussage, dass Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten können. Die Einschränkung im BAT, dass Sonderurlaub nur dann gewährt werden kann, wenn dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen, ist in den neuen Tarifverträgen nicht mehr enthalten.
Der Sonderurlaub zur Kinderbetreuung und zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ist zwar nicht explizit übernommen worden, diese Fälle können jedoch einen wichtigen Grund im Sinne des § 28 TVöD / TV-L begründen. Weiterhin ist zu beachten, dass § 28 TVöD / TV-L eine Kann-Regelung dar stellt, bei der der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden kann, ob er den Sonderurlaub gewährt. Im Rahmen der Ermessensentscheidung findet nunmehr die Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers sowie den dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen des Abreitgebers statt. Einen Anspruch auf Erteilung des Sonderurlaubs haben die Beschäftigten jedoch nicht.